Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lizenzvertrag)
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der House of Charts AG, Dufourstrasse 96, 8008 Zürich, Schweiz (nachfolgend "House of Charts") werden durch Annahme der Offerte von House of Charts (teilweise auch ‘Statement of Work’ genannt; nachfolgend "Offerte") durch den Kunden resp. die Kundin, welche(r) diese Bestellung aufgibt (nachfolgend "Lizenznehmerin") und sich dadurch für eine Dienstleistung gemäss Beschrieb in der Offerte und/oder auf der Webseite (wie nachstehend definiert) entscheidet, vorbehaltslos akzeptiert (nachfolgend auch "Vertrag" genannt). House of Charts und die Lizenznehmerin werden nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch "Partei" respektive "Parteien" genannt.
EINLEITUNG
(A) House of Charts ist Inhaberin von Rechten an einer Software für den Betrieb einer Applikation zur Verbesserung der Effizienz in der medizinischen Berichterstellung durch die Automatisierung von klinischen Dokumentationsprozessen gemäss näherer Umschreibung auf der Webseite von House of Charts (insbesondere www.houseofcharts.com, inklusive sämtlicher sub-domains; nachfolgend "Webseite"), welche House of Charts der Lizenznehmerin zur Nutzung Verfügung stellt (nachfolgend die "KI-Lösung Henry").
(B) Die Lizenznehmerin beabsichtigt, die KI-Lösung Henry nach Massgabe des vorliegenden Vertrags zu nutzen.
(C) House of Charts ist bereit, der Lizenznehmerin das Recht einzuräumen, die KI-Lösung Henry nach Massgabe des vorliegenden Vertrags zu nutzen (Software as a Service, SaaS).
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Vertragsgegenstand
1.1. House of Charts räumt der Lizenznehmerin hiermit das nicht-exklusive, nicht übertragbare, entgeltliche Recht ein, die KI-Lösung Henry zu nutzen (nachfolgend "Lizenz").
1.2. Die Lizenznehmerin anerkennt, dass es sich bei der KI-Lösung Henry um eine allgemein einsetzbare Software von House of Charts handelt und nicht um eine individuelle Lösung für die Lizenznehmerin. Allfällige kundenindividuelle Zusatzfunktionen sind nicht Gegenstand Lizenz, müssen zwischen den Parteien separat vereinbart werden und von der Lizenznehmerin vergütet werden. Im Übrigen sind diese kundenindividuellen Zusatzfunktionen in Absatz 7.3 geregelt (nachfolgend "Softwareentwicklungen").
1.3. Die Lizenznehmerin ist nicht berechtigt, Unterlizenzen an Dritte mit Bezug auf die unter diesem Vertrag eingeräumte Lizenz oder Teilen davon zu gewähren. Die Lizenznehmerin ist zudem nicht berechtigt, die KI-Lösung Henry zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder (vorübergehend oder permanent) ohne die Absprache mit House of Charts auf eigenen Datenträgern oder Hardware (Arbeitsspeicher ausgenommen) zu speichern oder zu installieren.
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Gebühren und Zahlungsmodalitäten
2.1. Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, House of Charts für die Lizenz-Gewährung Lizenzgebühren gemäss näherer Umschreibung in der Offerte (zusammen nachfolgend auch "Gebühren") zu bezahlen.
2.2. Individuelle Anpassungsarbeiten, wie bspw. notwendige Schnittstellen-Anpassungen aufgrund Änderungen in den Systemen der Lizenznehmerin, sind separat zu vergüten, und zwar zu den Stundenansätzen gemäss Offerte oder (falls nicht enthalten) gemäss jeweils aktueller Vergütungsliste von House of Charts.
2.3. Die Lizenznehmerin bekommt von House of Charts jährlich eine Rechnung für die Bezahlung der laufenden Gebühren gemäss Offerte, welche jeweils zum Fälligkeitsdatum gemäss Rechnung im Voraus zu bezahlen sind.
2.4. Nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen seit Fälligkeit fällt die Lizenznehmerin ohne Mahnung mit der Bezahlung der Gebühren in Verzug (Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts, "OR").
2.5. Die Verrechnung der geschuldeten Gebühren mit allfälligen Gegenforderungen der Lizenznehmerin gegenüber House of Charts wird hiermit ausdrücklich wegbedungen.
2.6. Die Gebühren verstehen sich zuzüglich allfälliger schweizerischer Mehrwertsteuer (MwSt.). Die Lizenznehmerin trägt gegebenenfalls auch weitere Steuern und Abgaben, die auf dem Abschluss oder der Erfüllung dieses Vertrags erhoben werden.
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Funktionsstörungen
3.1. Die Lizenznehmerin anerkennt, dass die vorübergehende Nichtverfügbarkeit oder eingeschränkte Verfügbarkeit der KI-Lösung Henry (nachfolgend "Funktionsstörungen") auch bei grösster Sorgfalt nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und dass die ununterbrochene Funktionsfähigkeit der KI-Lösung Henry nicht gewährleistet werden kann. Beeinträchtigungen der Nutzung der KI-Lösung Henry (durch die Lizenznehmerin, durch ihre Mitarbeiter, durch ihre Endnutzer und/oder Kunden), welche den Gebrauch der KI-Lösung Henry nicht schwerwiegend verhindern oder behindern, gelten nicht als Funktionsstörungen im Sinne dieser Ziff. 3. Ebenfalls nicht als Funktionsstörungen (und nichts als Teil der garantierten Verfügbarkeit gemäss Ziff. 3.6) gelten die Nichtverfügbarkeit oder eingeschränkte Verfügbarkeit, welche ihren Ursprung in der lokalen Software (KIS/Middleware) der Lizenznehmerin haben (inkl. Schnittstellen-Änderungen).
3.2. Funktionsstörungen der KI-Lösung Henry sind gemäss nachfolgender Ziff. 3.3 von der Lizenznehmerin zu melden (nachfolgend "Meldung").
3.3. House of Charts steht der Lizenznehmerin bei Funktionsstörungen der KI-Lösung Henry an den folgenden Tagen, zu den folgenden Zeiten zur Verfügung: Montag bis Freitag (nur an offiziellen Werktagen im Kanton Zürich; nachfolgend "Werktage") zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr unter der E-Mailadresse [email protected]. Unter houseofcharts.com/feedback besteht zusätzlich ein Support-Portal, in dem Support-Anfragen erstellt werden können.
3.4. House of Charts sichert der Lizenznehmerin bei Funktionsstörungen während der Betriebszeit (an Werktagen zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr) eine Reaktionszeit (d.h. die Aufnahme der Problembehebung und eine entsprechende Bestätigung) von zwei (2) Stunden nach Erhalt der Meldung zu.
3.5. House of Charts wird Funktionsstörungen so rasch als möglich, spätestens innert 72 Stunden nach Erhalt der Meldung, beheben. Kann die Funktionsstörung nicht innert dieser Frist behoben werden, ist die Lizenznehmerin berechtigt, House of Charts eine einmalige angemessene Nachfrist für die Behebung des Mangels anzusetzen. Kann die Funktionsstörung auch innert dieser Nachfrist nicht behoben werden, ist die Lizenznehmerin berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten.
3.6. House of Charts sichert der Lizenznehmerin eine Verfügbarkeit der KI-Lösung Henry von mindestens 98.00% pro Kalendermonat zu. Die "garantierte Verfügbarkeit" bezeichnet den prozentualen Anteil der effektiven Verfügbarkeit (pro Kalendermonat) gegenüber der Laufzeit (pro Kalendermonat), wobei 100% der vollen Laufzeit pro Kalendermonat entsprechen. "Laufzeit" bezeichnet die geplante Verfügbarkeit der KI-Lösung Henry für die Benutzung der KI-Lösung Henry (durch die Lizenznehmerin, ihre Mitarbeiter, ihre Endnutzer und/oder Kunden). Die Laufzeit beträgt 24 Stunden an 365 (in einem Schaltjahr an 366) Tagen pro Kalenderjahr abzüglich angekündigter Wartungsarbeiten. "Angekündigte Wartungsarbeiten" bezeichnet Wartungsarbeiten, die House of Charts während eines vorgängig (mindestens 24 Stunden im Voraus) der Lizenznehmerin mitgeteilten Wartungsfenster durchführt.
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Verantwortung für Resultate, Berichte und Inhalte
4.1 Die Nutzung der KI-Lösung Henry durch die Lizenznehmerin erfolgt in alleiniger Verantwortung der Lizenznehmerin. Die Entscheidung über den Einsatz der KI-Lösung Henry im jeweiligen Einzelfall obliegt ausschliesslich der Lizenznehmerin resp. ihren zuständigen medizinischen Fachpersonen. Die Verantwortung für den Inhalt des Berichts, einschliesslich der durch die KI generierten Inhalte, liegt stets bei der Lizenznehmerin resp. bei ihren zuständigen medizinischen Fachpersonen. Die generierten Resultate resp. Inhalte sind zwingend einer sorgfältigen Prüfung, gegebenenfalls Ergänzung oder Korrektur zu unterziehen und haben den regulären Qualitätssicherungsprozess zu durchlaufen. Die KI-Lösung Henry stellt somit ein unterstützendes Werkzeug dar, ohne die fachliche Verantwortung der behandelnden Personen zu beeinträchtigen oder ganz oder teilweise zu ersetzen.
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Haftungsausschluss und Schadloshaltung
5.1. Jegliche Haftung von House of Charts für unmittelbare (direkte) und mittelbare (indirekte) Schäden (inklusive entgangenem Gewinn) wird im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausgeschlossen. House of Charts haftet auch nicht, wenn die Vertragserfüllung infolge höherer Gewalt beschränkt oder unmöglich ist. Insbesondere wird auch die Haftung für Hilfspersonen ausgeschlossen (Art. 101 Abs. 2 OR). "Höhere Gewalt" bezeichnet Gründe, die ausserhalb der angemessenen Kontrolle von House of Charts liegen, wie z.B. Pandemien, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Embargos, Krieg, Kriegshandlungen, Aufstände, Unruhen, Bürgerunruhen, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitsunruhen, oder durch obrigkeitlich verordnete Handlungen, Unterlassungen oder Verzögerungen.
5.2. Die Haftung von House of Charts gemäss zwingendem anwendbarem Recht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt ausdrücklich vorbehalten.
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Vertragsdauer / Vertragsbeendigung
6.1. Laufzeit und ordentliche Vertragsauflösung
6.1.1. Beide Parteien können den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreissig (30) Tagen auf das Ende der festen Vertragsdauer gemäss Offerte kündigen.
6.1.2. Ohne eine solche Kündigung auf das Ende der festen Vertragsdauer gemäss Offerte erneuert sich dieser Vertrag automatisch um jeweils zwölf (12) Monate und ist beidseitig unter Einhaltung einer dreissigtägigen Kündigungsfrist auf das Ende jedes solchen zwölfmonatigen Zeitraums kündbar.
6.2. Ausserordentliche / vorzeitige Vertragsauflösung
6.2.1. Befindet sich die Lizenznehmerin mit der Zahlung der Gebühr in Verzug, so kann House of Charts der Lizenznehmerin eine Nachfrist von zehn (10) Tagen zur Zahlung der Gebühr ansetzen. Bezahlt die Lizenznehmerin die Gebühr nicht innert dieser Nachfrist, ist House of Charts berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
6.2.2. Bei nicht behobenen Funktionsstörungen der KI-Lösung Henry kann die Lizenznehmerin den Vertrag gemäss Ziff. 3.5 vorzeitig auflösen. Das gleiche gilt für die Nicht-Einhaltung der garantierten Verfügbarkeit gemäss Ziff. 3.6.
6.2.3. Jede Partei hat das Recht, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls über die andere Partei die provisorische oder definitive Nachlassstundung bewilligt oder der Konkurs oder ein ähnliches Verfahren eröffnet wird und/oder die andere Partei diesen Vertrag in schwerwiegender Weise verletzt. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung liegt insbesondere vor, bei einer Handlung, welche das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien tief zerrüttet, oder welche rechts- oder schwerwiegend vertragswidrig ist.
6.3. Folgen der Vertragsauflösung
6.3.1. Mit Beendigung dieses Vertrags ist die Lizenznehmerin mit sofortiger Wirkung nicht mehr berechtigt, die KI-Lösung Henry zu benutzen. House of Charts ist berechtigt, den Zugang zur KI-Lösung Henry mit sofortiger Wirkung für die Lizenznehmerin sowie ihre Mitarbeiter, Kunden und/oder Endnutzer zu sperren/deaktivieren. Die Lizenznehmerin hat House of Charts auch nach Beendigung dieses Vertrages Zugang zu ihrer IT-Infrastruktur zu gewähren, damit House of Charts sämtliche Programme und Daten, welche Teil der KI-Lösung Henry bilden, auf den Systemen der Lizenznehmerin deinstallieren resp. löschen kann. Die Rechte und Pflichten gemäss den Ziffern 4, 5, 7, 9, 10.7 und 10.8 dieses Vertrags dauern über die Beendigung dieses Vertrags fort.
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Immaterialgüterrechte
7.1. Sämtliche Rechte an der KI-Lösung Henry, einschliesslich aber nicht beschränkt auf sämtliche Immaterialgüterrechte wie beispielsweise Urheberrechte, Marken, Designs, Modelle, Erfindungen, Software resp. Programme, Codes, Daten, Datenbanken und Know-How (nachfolgend "Immaterialgüterrechte"), stehen ausschliesslich, vollumfänglich und uneingeschränkt House of Charts zu.
7.2. Die Lizenznehmerin ist ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis von House of Charts nicht berechtigt, die in der KI-Lösung Henry vorhandenen Daten, insbesondere Codes, Beschriebe, etc. zu bearbeiten, verändern, kopieren, vervielfältigen oder in irgendeiner Form Dritten zugänglich zu machen.
7.3. Sämtliche Immaterialgüterrechte an kundenindividuellen Zusatzfunktionen, welche House of Charts im Rahmen von Softwareentwicklungen erstellt, stehen ebenfalls ausschliesslich, vollumfänglich und uneingeschränkt House of Charts zu. Die Lizenznehmerin erhält daran ein (nicht-exklusives) Nutzungsrecht im Rahmen der Lizenz gemäss diesem Vertrag.
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Datenschutz
8.1. Allgemein
8.1.1. Die Parteien verpflichten sich, Anforderungen der anwendbaren Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes (je nach Anwendbarkeit: Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union, DSGVO und/oder Bundesgesetz über den Datenschutz, DSG) und der Fernmeldedienste stets einzuhalten.
8.1.2. Als Inhaberin der personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten der Lizenznehmerin (nachfolgend "Patientendaten") und als für die Verarbeitung von Patientendaten Verantwortliche gilt die Lizenznehmerin. House of Charts gilt im vertraglichen Aufgabenbereich der Lizenznehmerin als Auftragsverarbeiter.
8.1.3. Die Lizenznehmerin erklärt hiermit, dass sie befugt und ermächtigt ist, die Patientendaten gegenüber House of Charts offenzulegen und durch House of Charts gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages verarbeiten zu lassen.
8.2. Pflichten von House of Charts
8.2.1. Patientendaten, welche House of Charts lokal auf der IT-Infrastruktur der Lizenznehmerin verarbeitet, können von der Lizenznehmerin jederzeit herausverlangt werden. Die Lizenznehmerin kann überdies jederzeit durch schriftliche Erklärung verlangen, dass House of Charts Patientendaten löscht oder anonymisiert. Für gelöschte oder anonymisierte Daten übernimmt House of Charts keine Verantwortung mehr. Leistungen von House of Charts gemäss dieser Ziff. 8.2.1 sind entschädigungspflichtig.
8.2.2. House of Charts trifft geeignete technische und organisatorische Massnahmen um sicherzustellen, dass die Verarbeitung von Patientendaten im Einklang mit den Anforderungen der anwendbaren Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes (je nach Anwendbarkeit: Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union, DSGVO und/oder Bundesgesetz über den Datenschutz, DSG) und der Fernmeldedienste erfolgt und dass der Schutz der Rechte der betroffenen Personen stets gewährleistet ist.
8.2.3. House of Charts ist betreffend die Verarbeitung von Patientendaten gegenüber der Lizenznehmerin weisungsgebunden. House of Charts wird die Patientendaten ausschliesslich zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrages verarbeiten.
8.2.4. House of Charts ist es nicht erlaubt, Patientendaten ohne die ausdrückliche vorgängige Zustimmung der Lizenznehmerin an (Sub-)Auftragsverarbeiter oder andere Drittparteien offenzulegen oder weiterzugeben.
8.2.5. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen trifft House of Charts geeignete technische und organisatorische Massnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Massnahmen schliessen unter anderem Folgendes ein:
a) die Anonymisierung der Patientendaten;
b) die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;
c) die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der Patientendaten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen;
d) ein Verfahren zur regelmässigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.8.2.6. Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch — ob unbeabsichtigt oder unrechtmässig — Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugtem Zugang zu Patientendaten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.
8.2.7. House of Charts unternimmt Massnahmen, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu Patientendaten haben, diese unter Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages verarbeiten, es sei denn, sie sind gemäss anwendbarem Recht zur Verarbeitung verpflichtet.
8.2.8. House of Charts unterstützt die Lizenznehmerin angesichts der Art der Verarbeitung nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen, damit diese ihrer je nach anwendbarem Datenschutzrecht allenfalls bestehenden Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der folgenden Rechte der betroffenen Person nachkommen kann:
a) Recht auf Transparenz, Auskunft und Information;
b) Recht auf Offenlegung bzw. Zugang zu den betroffenen personenbezogenen Daten;
c) Recht auf Berichtigung;
d) Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden);
e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung;
f) Recht auf Datenübertragbarkeit (Recht auf Datenübermittlung);
g) Recht auf Widerruf der Einwilligung;
h) Widerspruchsrecht;
i) Recht auf Schutz vor automatisierten Entscheidungen einschliesslich Profiling;
j) Recht auf Ergreifung eines Rechtsmittels bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde.8.2.9. House of Charts unterstützt die Lizenznehmerin unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der House of Charts zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der folgenden allfällig gemäss anwendbarem Datenschutzrecht bestehenden Pflichten:
a) Sicherstellen eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus personenbezogener Daten;
b) Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde;
c) Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person;
d) Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutz-Folgeabschätzung);
e) Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde bei hohem Risiko von Verarbeitungstätigkeiten.8.2.10. House of Charts ist verpflichtet, nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen, alle personenbezogenen Daten zu löschen oder zurückzugeben, sofern nicht nach dem anwendbaren Recht eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.
8.2.11. House of Charts stellt der Lizenznehmerin alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Ziff. 8.2 niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht oder unterstützt Überprüfungen – einschliesslich Inspektionen –, die von der Lizenznehmerin oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden.
8.2.12. House of Charts informiert die Lizenznehmerin unverzüglich, falls House of Charts der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbares Recht verstösst.
8.3. Anonymisierte Daten
8.3.1. House of Charts ist berechtigt, anonymisierte Daten (insbesondere vormalige Patientendaten, welche gemäss der anwendbaren Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes keine personenbezogenen Daten mehr darstellen) zu den Zwecken der Produktentwicklung, Fehler- resp. Problembehebung, Qualitätskontrolle sowie Customer Support während und nach Beendigung dieses Vertrages frei zu verwenden.
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Vertraulichkeit
9.1. Beide Parteien verpflichten sich hiermit verbindlich, keinerlei personenbezogene Daten (insbesondere Patientendaten), Informationen, Absprachen, Vereinbarungen, Unterlagen, etc., die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, an Dritte weiterzugeben soweit sie nicht von Gesetzes wegen oder von einer Behörde/einem Gericht verpflichtet werden, wobei die betroffene Partei in solchen Fällen verpflichtet ist, die andere Partei, soweit rechtlich möglich, vorgängig zu informieren.
9.2. Zudem verpflichten sich beide Parteien hiermit verbindlich, dafür Sorge zu tragen, dass auch Mitarbeiter, Vertreter oder sonstige Personen die Vertraulichkeitsverpflichtung einhalten. Die vertraulichen Informationen dürfen von beiden Parteien ausschliesslich im Zusammenhang mit diesem Vertrag verwendet werden.
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Verschiedenes
10.1. Die Offerte bildet einen integralen Teil dieses Vertrages. Im Falle von Widersprüchen oder Abweichungen zwischen den Bestimmungen dieses Vertrages und den Bestimmungen der Offerte, gehen die Bestimmungen der Offerte vor.
10.2. Der vorliegende Vertrag ersetzt alle früheren mündlich oder schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, und regelt das mit diesem Vertrag zwischen den Parteien eingegangene Rechtsgeschäft abschliessend.
10.3. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten oder in sonstiger Weise auf Dritte übertragen werden.
10.4. House of Charts behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach entsprechender schriftlicher (inkl. E-Mail) Mitteilung und unter Einhaltung der festen Laufzeit und Kündigungsfrist gemäss Ziff. 6.1 zu ändern. Die geänderten Bedingungen treten mit Ablauf der entsprechenden festen Vertragsdauer gemäss Offerte in Kraft, sofern die Lizenznehmerin nicht innerhalb von dreissig (30) Tagen seit Erhalt dieser Mitteilung in gleicher Form widerspricht.
10.5. Die Nichtausübung oder die verspätete Ausübung eines oder mehrerer Rechte oder Rechtsbehelfe aus diesem Vertrag gilt weder als Verzicht auf das/die entsprechende/n Recht/e oder den/die entsprechenden Rechtsbehelf/e noch als genereller Verzicht auf die übrigen, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag stehenden Rechte oder Rechtsbehelfe.
10.6. Die Parteien halten ausdrücklich fest, dass sie mit dem vorliegenden Vertrag kein gesellschaftsrechtliches Verhältnis untereinander begründen, sondern dass jede Partei für ihren Geschäftsbereich ausschliesslich und allein verantwortlich bleibt.
10.7. Sollte eine Bestimmung des vorliegenden Vertrags nichtig oder ungültig sein oder werden, wird der übrige Teil des Vertrags davon nicht berührt. Nichtige oder ungültige Bestimmungen sind durch solche wirksame zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich eine Lücke ergibt oder sich eine Bestimmung dieses Vertrags als undurchführbar erweist.
10.8. Dieser Vertrag untersteht materiellem Schweizer Recht unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und des UN-Kaufrechts.
10.9. Für alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind die ordentlichen Gerichte der Stadt Zürich (Zürich 1), Schweiz ausschliesslich zuständig.
AGB Version 1.3 vom 12.03.2025
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